Grundsteuerreform

Immobilienbesitzer aufgepasst: In 2022 muss gehandelt werden!

Immobilienbesitzer aufgepasst: In 2022 muss gehandelt werden!

Worum geht es?

Am 10.4.2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht das derzeit gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert die Grundsteuer zu reformieren. Dies ist mittlerweile erfolgt. Die daraus resutlierende Folge, dass nunmehr innerhalb einer verhältnismäßig kurzer Frist für ca 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten Feststellungserklärungen zur Grundbesitzbewertung abzugeben sind stellt die Steuerpflichtigen, deren Berater und die Finanzämter vor große Herausforderungen.

Wir möchten Ihnen nachfolgend einen Überblick über die Neuregelungen und unser Beratungsangebot geben, für Anfragen zur Erstellung von Feststellungserklärungen wenden Sie sich bitte an uns unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

FAQ:

Ein Blick zurück: Wie wurde bisher die Grundsteuer berechnet?

Bisher berechnete sich die Grundsteuer in einem mehrstufigen Verfahren. Grundlage war der Einheitswert, den die Finanzämter für das jeweilige Grundstück gesondert feststellten. Der Einheitswert wurde mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so berechneten Steuermessbetrag wendete die Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück lag, ihren Hebesatz an.

Der Grundsteuer-Einheitswert wurde in den neuen Bundesländern bislang allerdings nur einmal im Jahr 1935 festgestellt, in den alten Bundesländern zuletzt 1964. Die Einheitswerte und das Berechnungssystem für die Grundsteuer sind demzufolge völlig veraltet, bilden nicht mehr den aktuellen Wert der Immobilien ab und wurden enstprechend durch das Bundesverfassungsgericht verworfen.

Was will der Gesetzgeber ändern?

Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelungen, will der Gesetzgeber in erster Linie die Grundsteuer in Einklang mit dem Grundgesetz bringen. Auch soll die Grundsteuer gerechter ausfallen. Ziel ist eine „verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerobjekte, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten“ (Gesetzesbegründung Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG, Tz. A). Wille des Gesetzgebers ist auch, dass Steuerpflichtige nicht wesentlich mehr zahlen als vor der Reform. Ob dies gelingt wird sich erst nach Festsetzung der (neuen Hebesetze) durch die Komunen zeigen.

Wie unterscheidet sich die künftige Besteuerung von der bisherigen?

Am System der Grundsteuer ändert sich eigentlich gar nicht so viel: Auch das neue System orientiert sich am Grundstückswert, der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinden.

Die Grundsteuermesszahl und der Hebesatz der Gemeinde werden weiterhin vorgegeben, jedoch ist für die Ermittlung des Grundsteuerwerts einmalig eine Feststellungserklärung für jedes Grundstück, unabhängig von der Nutzung abzugeben.

Nach dem so genannten "Bundesmodell" hängt der Grundstückswert zukünftig vom Bodenrichtwert und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete ab, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Die Fläche des Grundstücks, die Art des Gebäudes (privat oder betrieblich) und dessen Alter spielen ebenfalls eine Rolle.

Sind die Regelungen zur Bewertung in jedem Bundesland gleich?

Die Öffnungsklausel gibt den Ländern die Befugnis, eigene Gesetze zur Grundsteuer zu erlassen, also vom "Bundesmodell" abzuweichen. Ohne sie wäre die Reform der Grundsteuer höchstwahrscheinlich gescheitert. Denn das CSU-geführte Bundesland Bayern bestand auf einer Möglichkeit, bei sich das wertunabhängige Flächenmodell einführen zu können.

Was gilt denn nun in Bayern?

Bayern wählt bei der Grundsteuer einen Sonderweg. Dieser sieht ein fast reines Flächenmodell für die Grundsteuer vor. Die Steuerlast will das bayerische Grundsteuergesetz unabhängig vom Wert des Grundstücks und der Immobilie ermitteln. Das soll verhindern, dass steigende Grundstückspreise automatisch zu höheren Steuern führen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach Grundstücks- und Gebäudefläche, der Nutzung und dem von den Kommunen festgesetzten Hebesatz. Weitere Besonderheiten sind Abschläge für Wohnflächen, auch in Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, Denkmäler und den sozialen Wohnungsbau vorgesehen.

Muss wirklich für jedes Grundstück eine Feststellungserklärung abgegeben werden?

Ja, unabhängig von der Nutzung der Immobilie (Eigenheim, Vermietungsobjekt, Gewerbeeinheit, leerstehende Grundstücke, Land- und Forstwirtschaft....) ist zwingend eine Feststellungserklärung abzugeben.

ACHTUNG: Sie erhalten hierzu keine Aufforderung durch die Finanzämter. Vielmehr ist beabsichtigt die Erklärungen durch eine enstprechende öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung, verkündet auf den Verkündungsplattformen der Länder, anzufordern.

Wer muss eine Erklärung abgeben?

Die Feststellung erfolgt auf den 01.01.2022. Das heisst: Wenn Sie zu diesem Stichtag Eigentümer eines Grundtückes sind (Grundbucheintrag) sind Sie verpflichtet für diese Immobilie eine Erklärung abzugeben.

Wie muss die Erklärung abgegeben werden?

Die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ist zwingend elektronisch mit entsprechendem Zertifikat einzureichen. Eine "Papiereinreichung" ist nur in erheblichen Härtefällen möglich und wird in der Praxis lediglich in Ausnahmefällen genehmigt.

Wann ist die Erklärung einzureichen?

Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag können frühestens ab 1. Juli 2022 elektronisch übermittelt werden. Die Frist zur Erklärungsabgabe endet bereits am 31. Oktober 2022. Die Finanzverwaltungen erwarten damit eine Abgabe von 36 Millionen Erklärungen in einem Zeitfenster von nur 4 Monaten.

Unser Beratungsangebot

Gerne können Sie uns zur Erstellung der Erklärungen zur Feststellung der Grundbesitzwerte schon jetzt beauftragen.

Um die Flut an Erklärungen, welche in relativ kurzer Zeit zu erstellen und einzureichen sein werden kanalisieren zu können haben wir uns dazu entschlossen, dass unsere Bearbeitung auf rein elektronischen Weg über eine Mandantenplattform erfolgen wird. Hier ist sowohl Kommunikation zwischen Mandant (Ihnen) und Kanzlei (uns), als auch die Einreichung der erforderlichen Unterlagen möglich.

Die Einladung in unser Mandantenportal erhalten sie nach Beauftragung.

Bitte beachten Sie, dass wir es uns aus organisatorischen Gründen vorbehalten müssen verspätete Beauftragungen abzulehnen, sollte eine fristgerechte Erstellung der Erklärungen nicht mehr möglich sein.

Gerne können Sie uns zur Beauftragung eine Nachricht unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zukommen lassen oder Sie nutzen das unten stehende Kontaktformular.

Welche Kosten werden entstehen?

Die Feststellungserklärungen für wirtschaftliche Einheiten auf dem Gebiet des Freistaat Bayern müssen zwingend nach der Steuerberatungsvergütungsverordnung abgerechnet werden, wobei uns der Gesetzgeber hierbei einen Ermessensspielraum einräumt. Eine Pauschalvergütungsvereinbarung ist aus gebührenrechtlicher Sicht nicht möglich. Gerne geben wir Ihnen jedoch in einem persönlichen Gespräch einen genauen Ausblick auf die zu erwartenden Kosten.

 

 

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